OLG Köln entscheidet: Bezahlen mit Daten ist kein Preis im Sinne des Verbraucherrechts

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem wegweisenden Urteil festgestellt, dass das sogenannte „Bezahlen mit Daten“ nicht als Preis im Sinne des deutschen Verbraucherrechts gilt. Die Richter entschieden damit gegen die Argumentation von Verbraucherschutzverbänden, die geltend gemacht hatten, dass Nutzer von Kunden-Apps, die persönliche Informationen preisgeben, eine Gegenleistung erbringen – vergleichbar mit Geldzahlungen – und daher Anspruch auf vollständige Preisangaben haben müssten.

Im konkreten Fall ging es um eine App eines Handelsunternehmens, bei der Kunden Rabatte erhielten, wenn sie ihre Einkaufsgewohnheiten und Standortdaten preisgaben. Die Verbraucherschützer argumentierten, dies stelle eine Leistung dar, die transparent kommuniziert werden müsse. Das OLG Köln folgte dieser Logik jedoch nicht: Datenabgabe sei kein geldwerter Tausch, sondern Teil einer datenschutzrechtlichen Einwilligung. Damit unterliegt sie nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung.

Die Entscheidung löst kontroverse Reaktionen aus. Datenschützer warnen, dass Nutzer so weiterhin unzureichend über den wahren Wert ihrer Daten informiert seien. Kritiker befürchten, dass Unternehmen durch diese Rechtsprechung noch stärker dazu ermutigt werden, Geschäftsmodelle auf Datenakquise statt fairen Preisen aufzubauen. Gleichzeitig betont das Gericht, dass Datenschutzrecht weiterhin greife – etwa durch die DSGVO –, doch liege der Schwerpunkt hier auf informierter Zustimmung, nicht auf Preistransparenz. Das Urteil könnte Signalwirkung für ähnliche Verfahren bundesweit haben, insbesondere in NRW, wo viele Handels- und Tech-Unternehmen ihren Sitz haben.

Quellen: heise online